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Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG2

Das ElektroG2 (Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz) liefert die Grundlage für die Entsorgung Ihrer Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Deutschland. Das ElektroG2-Gesetz enthält die Gesetze über das

  • Inverkehrbringen,
  • die Rücknahme und
  • die umweltverträgliche Entsorgung

von Elektro- und Elektronikgeräten. Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wird die europäische WEEE-Richtlinie (Waste Electrical And Electronic Equipment-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Alle EU-Mitgliedsstaaten müssen diese Richtlinien umsetzen.

Europaweit
gültige Zertifizierung
für Ihre Elektro-Entsorgung

Für wen ist unsere Entsorgungsdienstleistung interessant?

Viele Unternehmen sind nach ElektroG2 zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten sowie Elektronik-Altgeräten gesetzlich verpflichtet. Für folgende Unternehmen ist unsere Entsorgungsdienstleistung interessant:

Grundsätzlich jeder Gewerbetreibende, insbesondere:

  • Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten
  • Verkaufsstellen, die Altgeräte entgegen nehmen und deshalb zu entsorgen haben
  • Unternehmen, die gewerblich Elektrogeräte nutzen
  • Kommunen

Auch für kleinere Gewerbetreibende interessant: wir holen Ihre Altgeräte ab. Bei uns brauchen Sie keine Entsorgungsgebühr bezahlen, wie das beispielsweise bei der Abgabe Ihrer Altgeräte bei einer kommunalen Sammelstelle der Fall wäre.

Die kommunalen Entsorgungs-Annahmestellen entsorgen selbst nicht nach ElektroG2. Sie nehmen die Altgeräte an und sammeln sie. Das dann zu entsorgende Material geben sie weiter an Entsorgungsfachbetriebe wie wir es sind, oder direkt nach Aurubis.

Auszug aus den Gesetzestexten des ElektroG2-Gesetzes

Möchten Sie wissen, inwieweit genau Sie von den Entsorgungspflichten des ElektroG2-Gesetzes betroffen sind? Dann haben wir hier für Sie relevante Auszüge aus dem ElektroG2-Gesetz bereitgestellt, die Ihnen Klarheit bringen können:

1 Abfallwirtschaftliche Ziele

Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

Schutz der Umwelt ist auch unsere Mission

Den Schutz der Umwelt hat unser Entsorgungsunternehmen als Mission. Wir sind ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen, das Ihre Elektrogeräte sowie Ihre elektronischen Geräte-Abfälle nach der aktuellen Gesetzeslage zuverlässig entsorgt.

Wir regeln Ihre Entsorgungspflichten für Sie rechtssicher und zuverlässig!

5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

Alles aus einer Hand

  • Entsorgung
  • Gemeinsame Stelle
  • Entsorgungsvertrag

Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb bieten wir Ihnen uns als fachliche Stelle, einen Entsorgungsvertrag sowie eine insolvenzsichere Entsorgungsgarantie an – alles aus einer Hand.

Oftmals haben Produzenten einen Vermittler, der für sie die Entsorgung umsetzt. Wir können für Sie beides übernehmen. Das hat den Vorteil, dass Sie von Anfang an von unserem Monitoring profitieren. Auch können die Vermittler die genaue Dokumentation und den Nachweis über den Entsorgungsprozess in der Regel nicht liefern.

7 Finanzierungsgarantie

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

Finanzierungsgarantie geben wir

Wir geben Ihnen kostenlos diese insolvenzsichere Entsorgungsgarantie (Bürgschaftsgarantie). Damit brauchen Sie sich über die Erfüllung dieser Pflicht nach ElektroG2 keine Sorgen zu machen.

16 Rücknahmepflicht der Hersteller

(2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die nach Absatz 1 abgeholten Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen.

Ordnungsgemäße Entsorgung nach ElektroG2

Wie in ElektroG2 beschrieben, sind Hersteller verpflichtet, Ihre Altgeräte ordnungsgemäß zu entsorgen. Wir übernehmen diese Pflichten für Sie.

17 Rücknahmepflicht der Vertreiber

(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet,

1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und

2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt. Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und Elektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.

Verpflichtung zur Rücknahme und Entsorgung

Alle Vertreiber, die eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm haben, sind zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten verpflichtet. D.h. nicht nur die Hersteller, sondern auch Händler können vom ElektroG2-Gesetz und den damit verbundenen Entsorgungspflichten betroffen sein.

21 Zertifizierung

(1) Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden.

Zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb.

Wir sind ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 21 und entsorgen Ihre Altgeräte ordnungsgemäß und rechtssicher. Mehr über uns als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb

Sind Sie zur Entsorgung Ihrer Elektro- und Elektronik-Altgeräte verpflichtet? Wir übernehmen für Sie die fachgerechte und rechtssichere Entsorgung!